1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Liedertafel „Schleswig-Holstein“ von 1866 Elmshorn e. V. (nachfolgend: der Verein) persönliche Daten des Mitglieds (insb. Name, Vorname, Adressdaten, Kommunikationsdaten, Bankverbindungsdaten, Geburtsdatum, eindeutige Mitgliedsnummer, Chorsparte, Angaben zu bisherigen Chormitgliedschaften, Ehrungen) auf. Diese werden bei dem Auftragsdatenverarbeiter Netxp GmbH gespeichert. Ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung und die Anlage der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Netxp GmbH liegen in der von der nach § 28 DSGVO geforderten Fassung vor. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  1. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten für Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Die Gestattung ist jederzeit schriftlich widerrufbar, soweit dies mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar ist.
  1. Im Zusammenhang mit Auftritten der Chöre des Vereins sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Dies betrifft insbesondere Fotos von Auftritten der Chöre oder sonstigen vereinsbezogenen Veranstaltungen. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name und Vorname, Vereins- und Chorzugehörigkeit sowie die Funktion im Verein.
  1. Mitgliederlisten dürfen nur Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Hauptausschusses zugänglich gemacht werden.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder dieser Datennutzung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins sowie der Veröffentlichung von Bild- und/oder Tondokumenten in Print-, Tele- und elektronischen Medien zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten des austretenden Mitglieds nach 90 Tagen gelöscht, es sei denn, es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer längeren Aufbewahrung (§§ 145 – 147 AO). Falls Daten weitergegeben wurden, ist der Verein verpflichtet bei der empfangenden Stelle dafür zu sorgen, dass die Daten dort gelöscht werden. Dies gilt nicht für die zum Zweck der Veröffentlichung in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermittelten Daten.